Familienzulage
Da der Grenzgänger in der Schweiz berufstätig ist, besteht Anspruch auf Kindergeldzulage in der Schweiz. Deshalb ist der Grenzgänger verpflichtet die Arbeitsaufnahme in der Schweiz der deutschen Kindergeldkasse mitzuteilen. Das Kindergeld ist in Deutschland z. Zt. höher als in der Schweiz. Deshalb kann der Grenzgänger:
einen Antrag auf Auszahlung des vollen Kindergeldes bei der Kindergeldkasse in Deutschland stellen, wenn der Ehepartner in Deutschland eine pflichtversicherte Beschäftigung ausübt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von Deutschland nur die Differenz zwischen dem Schweizer und dem deutschen Kindergeld ausgezahlt.
Ist jemand alleinstehend und alleinerziehend oder arbeiten beide Ehepartner in der Schweiz, wird nur das Schweizer Kindergeld ausbezahlt. Ein Ausgleich von Deutschland findet nicht statt.
Für jedes Kind stellt der Grenzgänger einen Antrag auf Kinderzulage mit Wohnsitzbescheinigung der in Deutschland lebenden Kinder mit dem Fromular "Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen" beim Arbeitgeber. Die Auszahlung erfolgt in der Schweiz durch den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Kinderzulage beginnt mit dem Tag des Lohnanspruches, am 1. Tag des Monats, in welchem das Kind geboren wird und endet mit dem Erreichen der Altersgrenze, dem Abschluss der Ausbildung oder mit dem Tod des Kindes.
Die Gewährung von Kinderzulagen ist in der Schweiz kantonal geregelt. Die Zahlungen sind an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geknüpft, da sie aus Beiträgen der Arbeitgeber an die Familienausgleichskassen finanziert werden.
In den sechs Kantonen der Bodenseeregion werden für alle Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr Kinderzulagen gewährt. Die Kinderzulagen betragen in allem Kantonen mindestens 200,-- CHF im Monat pro Kind. Danach folgt die Ausbildungszulage, die in allen Kantonen mindestens 250,-- CHF beträgt, zu beachten sind kantonale Ausnahmen. Zuständig sind die Familienausgleichskassen im Kanton der Arbeitsstätte. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber.