Arbeitsbewilligungen in der Schweiz

In der Schweiz gibt es verschiedene Kategorien von Aufenthaltsbewilligungen.

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen legt das Datum fest, ab welchem Zeitpunkt die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. Bei EU-/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des ANAG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EG keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Sie erhalten nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren aufgrund von Niederlassungsvereinbarungen wie auch von einseitigen Erklärungen des Bunderates die Niederlassungsbewilligung: Die Kontrollfrist ihrer Ausweise beträgt entsprechend der Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre.

Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) / Aufenthalter

Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung für Angehörige aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist.

Familiennachzugsbewilligung

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedsstaaten über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass ein EU-Bürger, der in der Schweiz das Aufenthaltsrecht erworben hat, seine Familienmitglieder nachziehen lassen kann. Ein EU-Angehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung EG oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG (Arbeitnehmer, selbständig Erwerbstätiger, nicht Erwerbstätiger, Rentner, Dienstleistungserbringer) kann unabhängig von der Nationalität begleitet werden von:

  • seinem Ehegatten und seinen Nachkommen (oder denjenigen des Ehegatten), die jünger sind als 21 Jahre oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • seinen Eltern oder den Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.

Kurzaufenthalterbewilligung (Ausweis L)

Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EU-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen sowie Inländervorrang) eingehalten werden und - im Falle eines mindestens viermonatigen Aufenthalts - die Höchstzahlen nach Art. 10 Freizügigkeitsabkommen mit der EG nicht erreicht sind. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Sofern das neue Kontingent nicht ausgeschöpft ist, kann die Bewilligung nach einem Gesamtaufenthalt von einem Jahr erneuert werden, ohne dass der Ausländer den Aufenthalt in der Schweiz unterbrechen muss.

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) / Grenzgänger

Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Hält sich der Ausländer an die während der Übergangsfrist geltenden Bedingungen, hat er einen Anspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach derjenigen des Arbeitsvertrags.

Die Bewilligung selbst wird durch den Arbeitgeber bei der kantonalen Fremdenpolizei/Ausländerbehörde beantragt.

Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, daß der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt. Bei Mitarbeitern, für welche eine Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung beantragt werden muß, erhält der Arbeitsvertrag folgenden Zusatz "Besondere Vereinbarung: Die Einstellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsbewilligung durch die zuständigen Behörden." Dem Antrag auf Bewilligung muß die Wohnsitzbescheinigung zusammen mit einem Paßfoto beigefügt werden. Die Bearbeitung des Antrages beträgt in der Regel zwei bis drei Wochen. Die erstmalige Bewilligung wird für 5 Jahre erteilt. Es besteht räumliche und berufliche Mobilität ohne behördliche Genehmigung innerhalb der Schweiz. Das bedeutet, der Grenzgänger kann in verschiedenen Kantonen zu verschiedenen Zeiten eingesetzt werden. Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des schweizerischen Arbeitsmarktes dies erfordern.

Eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton in der Schweiz erlauben, wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.

Die Definition der Grenzzonen der Staaten Deutschland und Schweiz wurde im Bundesgesetzblatt 1992 Teil II abschließend zusammengefaßt.

Seit dem 01.06.2007 entfallen die Grenzzonen.

Bewilligung zur Anwesenheit ohne Erwerbstätigkeit

Die Aufenthalte während einer Dauer von weniger als drei Monaten als Nichterwerbstätige (z.B. als Tourist) erfordern keine Aufenthaltsbewilligung.