Die richtige Krankenversicherung für Grenzgänger

Seit Inkrafttreten der Bilateralen Verträge sind grundsätzlich auch Personen mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz und Wohnsitz in einem EU-Ausland krankenversicherungspflichtig in der Schweiz. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmebestimmungen: u.a. für Grenzgänger aus Deutschland, die sich auf Wunsch weiterhin in dem Land, in dem sich der Wohnort befindet, versichern können.

Der Grenzgänger hat folgende Wahlmöglichkeiten sich zu versichern:

  1. Gesetzliche deutsche Krankenversicherung
    Einkommensabhängige Beitragszahlung für Regelleistungen der gesetzlichen deutschen Krankenkassen. Der durchschnittliche allgemeine Höchstbeitrag (14,6% + 1% Zusatzbeitrag) für Grenzgänger liegt ab dem 01.01.2019 bei 707,86 €. Der Höchstbeitrag für die Pflegeversicherung beträgt 3,05%, AG/AN jeweils 69,20 € (für Kinderlose 3,03% AG 69,20 € zuzüglich 0,25% AN 80,54 €). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze, er beträgt für 2019 1%.
  2. Private deutsche Krankenversicherung
    Einkommensunabhängige Beitragszahlung. Sie bestimmen selbst den Beitrag durch Ihre Wahl der Tarife bzw. Leistungen. Die Beitragseinstufung erfolgt pro Person nach Alter und Geschlecht. Der Abschluss der Pflegeversicherung ist Pflicht. Wir beraten Sie kostenlos, kompetent und persönlich. Sie erhalten bei uns die günstigsten Tarife mit dem Maximum an Leistungen…
  3. Gesetzlich anerkannte Schweizer Krankenversicherung (nach KVG = Krankenversicherungsgesetz Schweiz)
    Die Prämien für die Schweizer Grundversicherung (KVG) sind abhängig vom Kanton, nicht jedoch vom Einkommen, vom Alter eines Erwachsenen, vom Geschlecht oder Gesundheitszustand. Für Kinder sowie für junge Erwachsene zwischen 19 und 26 gelten eigene Tarife. Es ist keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen möglich. Es wird nur eine Grundversorgung bei Behandlungen in der Schweiz nach Schweizer Sozialrecht und in Deutschland nach deutschem Recht gewährt. Nur geringe Leistungen im Pflegefall.
  4. Bilateral CH / D
    • Erwerbsortprinzip
      Grundsätzlich müssen sich Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, welche in der Schweiz als Grenzgänger/-innen erwerbstätig sind, zusammen mit ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Wohnen Sie in Deutschland, so genießen Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen ein unabhängiges Optionsrecht und können sich als Einheit in Deutschland versichern.
    • Versicherungswahlrecht
      Mit dem Tarif EUROLINE (KVG) verzichten Sie auf das Wahlrecht, sich innerhalb von 3 Monaten weiterhin im Wohnland zu versichern. Ein erneutes Wahlrecht kann ausschließlich im Falle einer Familienstandsänderung (Heirat, Geburt, Scheidung, Verwitwung etc.) eingeräumt werden – ansonsten ist Ihr Entscheid definitiv und für die gesamte Dauer Ihrer Grenzgängertätigkeit bindend.
    • Registrierung im Wohnland
      Gemäß dem Personenfreizügigkeitsabkommen müssen Sie sich im Wohnland mit einem speziellen Formular E106/S1 (in 2-facher Ausfertigung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl (aushelfender Träger) registrieren, von der Sie im Nachgang dann auch eine Versichertenkarte für geplante Behandlungen im Wohnland erhalten. Dieses Formular wird auf Ihren Wunsch hin nach Versicherungsabschluss bei einem CH-Versicherer direkt an die von Ihnen gewünschte Krankenkasse versendet. Achten Sie darauf, dass Sie die CH-Versichertenkarte nicht im Wohnland verwenden.
    • Behandlungswahlrecht
      Als Grenzgänger haben Sie die Wahl, ob Sie sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnland behandeln lassen möchten. Für Ihre ebenfalls in der CH versicherten, nichterwerbstätigen Familienangehörigen gilt diese Regelung analog. 
    • Grundversicherung – Behandlung in Ihrem Wohnland
      Durch Vorlage Ihrer deutschen Versichertenkarte ist gewährleistet, dass der für Sie zuständige aushelfende Träger den nach der Gesetzgebung Ihres Wohnlandes obligatorischen Teil abrechnet. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Sachleistungen vergütet werden.
      Dadurch können Verschlechterungen zu Ihrem bisherigen Versicherungsschutz entstehen, die Sie allenfalls im Wohnland über eine private Zusatzversicherung versichern müssen (z.B. Pflegetagegeld).
      Durch das Vorweisen Ihrer Versichertenkarte richtet der Arzt/das Spital seine Forderung direkt an die zuständige Trägerkasse. Sie müssen in diesem Fall weder Geld für Ihre Arztrechnungen bevorschussen, noch werden Ihnen die Jahresfranchise von 300.– CHF sowie die Kostenbeteiligung aus der Schweiz in Rechnung gestellt. Es wird Ihnen lediglich ein allfälliger Selbstbehalt nach dem geltenden Recht Ihres Wohnstaates belastet. Behandlungen bei Rechnungsstellern, welche die Versichertenkarte nicht akzeptieren (z.B. Privatspitäler), sind nicht versichert. In diesen Fällen werden durch den aushelfenden Träger sämtliche Kosten für diese Behandlung abgelehnt.
    • Grundversicherung – Behandlung in der Schweiz
      Wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen, so senden Sie alle Rechnungen zur Begleichung direkt an Ihre CH-Versicherung. Je nach Kanton rechnen verschiedene Leistungserbringer auch direkt über Ihre CH-Versichertenkarte ab. Die Abrechnung der obligatorisch versicherten Leistungen erfolgt nach Schweizer Recht gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) inkl. Abzug der Schweizer Kostenbeteiligung. Ein im Ausland erbrachter Selbstbehalt wird nicht angerechnet.
    • Ende der Erwerbstätigkeit oder Aufhebung des Grenzgängerstatus
      Gemäß dem bilateralen Abkommen ist es als Rentner maßgebend, aus welchen Staaten Sie eine Rente beziehen. Sollten Sie aus Ihrem Wohnland ebenfalls eine Rente beziehen, müssen Sie sich zukünftig dort versichern. Die Höhe der Renten ist dabei irrelevant. Besteht nach Aufhebung des Grenzgängerstatus kein Bezug mehr zur Schweiz (keine Rente, Arbeitslosenentschädigung oder Ähnliches), müssen Sie sich in Ihrem Wohnland oder allenfalls im Land Ihres neuen Arbeitgebers versichern. Neben einer schriftlichen Kündigung benötigt Ihre CH-Versicherung stets einen Nachweis Ihrer neuen Krankenversicherung (Mitgliedschaftsbescheinigung), um Ihren Vertrag beenden zu können.

Durch die Versicherung gemäß bilateralem Abkommen kommen Sie jederzeit in eine gesetzliche Krankenkasse zurück.
Aufwendige Zahnersatzmaßnahmen wie Implantate müssen von Patienten gesetzlicher Krankenkassen größtenteils selbst getragen werden. Daher ist eine Zahn-Zusatzversicherung unbedingt ratsam.

Grundsätzlich gilt: Einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung wie in Deutschland gibt es nicht.

Aufenthalter
Aufenthalter (Personen mit Wohnsitz in der Schweiz) sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Jedes nicht erwerbstätige Familienmitglied muss separat versichert werden und dafür eine eigene Prämie zahlen. Der Aufenthalter muss sich innerhalb von 3 Monaten bei eine CH-Krankenkasse nach (KVG) versichern lassen, während unter bestimmten Voraussetzungen die nicht erwerbstätigen Familienmitglieder weiterhin in Deutschland versichert sind. Die CH-Kassen bieten sowohl die Versicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG), das sogenannte Obligatorium, als auch Zusatzversicherungen (VVG) an.
Die Grundversicherung nach KVG unterscheidet sich nur im Hinblick auf Service und Prämienhöhe, die Leistungen sind überall einheitlich.

Die Prämien für die CH-Grundversicherung (KVG) sind abhängig vom Kanton des Wohnsitzes und vom Alter. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und einem Selbstbehalt von 10% max. 700,-- CHF. Die Jahresfranchise beträgt bei Erwachsenen 300,-- CHF. Die Möglichkeit besteht eine höhere Franchise bis max. 2.500,-- CHF im Gegenzug zu einer Prämienreduktion zu wählen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Jahren wird keine Jahresfranchise erhoben, sondern eine Selbstbeteiligung von 10% max. 350,-- CHF p.a. Für Personen zwischen 19 und 25 Jahren gelten eigene Tarife. Der Arbeitgeber gewährt hierzu keinen Zuschuss.

Eine Pflegeversicherung, wie wir sie aus Deutschland kennen, ist in der Schweiz nicht vorgeschrieben. Bei einer Krankenpflegeversicherung nach KVG sind entsprechende Leistungen (Spitex) abgedeckt.

Der Aufenthalter hat die Wahl zur CH-Krankenkasse Zusatzversicherungen abzuschließen, um sich die Möglichkeit zu eröffnen, ambulante Behandlungen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland vorzunehmen.

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